Im Jahr 1516 trat ein Erlass der beiden bayerischen Herzöge Wilhelm IV. und Ludwig X. in Ingolstadt in Kraft, der besagte, dass Bier nur aus den Rohstoffen Gerste, Hopfen und Wasser hergestellt werden darf. Von Hefe war damals noch keine Rede. Die entscheidende Rolle der Hefe bei der alkoholischen Gärung wurde erst im 19. Jahrhundert von Louis Pasteur erkannt.
Grutbier
Vor dem Reinheitsgebot wurde zur Bierwürzung zumeist eine Kräutermischung verwendet, die so genannte „Grut“ Sie bestand aus Kräutern und Gewürzen wie Wacholder, Gagel, Rosmarin, Salbei, Anis, Kümmel etc. Die Zusammensetzung war oft ein Betriebsgeheimnis und wurde zuerst von Mönchen und später in städtischen Gruthäusern kultiviert und behütet. Der Verkauf der Grut war lange Zeit kirchlich und später dann staatlich monopolisiert. Viele Städte bestritten einen großen Teil ihrer Einnahmen durch den Verkauf der Grut. Sie war somit der Vorläufer der Biersteuer. Das etwa ab dem 15. Jahrhundert unter dem Namen Keutbier aufkommende Hopfenbier war lebensmitteltechnisch sicherer. Denn in der Grut befanden sich manchmal halluzinogene oder gar giftige Kräuter. In Köln wurden Grutbiere deshalb als „Dollbiere“ bezeichnet und die Mitglieder der Brauerzunft mussten schwören, solche Biere niemals zu brauen. Das Hopfenbier hatte noch andere Vorteile: Es war haltbarer und konnte deshalb besser exportiert werden. Daher hat es sich letztlich durchgesetzt.
Das Weizenbier-Monopol
Die Gründe für das Reinheitsgebot waren aber auch wirtschaftlicher Art. Denn der Hopfen wuchs am besten in Bayern und der vorher viel verwendete Gagelstrauch nur im Norden. Die Bayern wurden so über die folgenden Jahrhunderte zum größten Hopfenlieferanten der Welt. Heute noch ist die Hallertau das größte zusammenhängende Hopfenanbaugebiet der Welt. Eine weiterer Grund für das Reinheitsgebot war auch, dass damals Weizenbier in Bayern schon sehr beliebt war. Der Weizen sollte aber vor allem der Brotherstellung dienen, damit es zu keiner Knappheit beim Brot kam. Auch deshalb sollte fürs Bierbrauen nur Gerste verwendet werden. Die beiden Herzöge nahmen sich selbst freilich von diesem Verbot aus und scheffelten viel Geld damit, dass nur noch sie selbst das beliebte Weizenbier verkaufen durften.
Das vorläufige Biersteuergesetz
Auch wenn sich heute die meisten deutschen Brauereien auf das historische Reinheitsgebot berufen, muss man es von der gültigen Rechtslage unterscheiden. Heute gilt das seit 1993 in Deutschland geltende vorläufige Biersteuergesetz sowie die Bierverordnung von 2005, die neben vielem anderen auch regelt, dass bei untergärigen Bieren nur Wasser, Hefe, Hopfen und Gerstenmalz verwendet werden dürfen. Diese Vorgabe geht aber natürlich auf das ursprüngliche Reinheitsgebot von 1516 zurück, welches es so nur in Deutschland gibt.
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